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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/12 92/18/0160 1 (hier: der Umstand allgemeiner psychischer Anspannung für sich reichtfür die Annahme eines zur Unwirksamkeit der Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, führenden Willensmangels nicht aus).Stammrechtssatz
Das Motiv für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ist ohne Bedeutung, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, daß die Partei durch der Beh zuzurechnende Drohungen mit rechtswidrigem Verhalten zur Abgabe des Rechtsmittelverzichtes bestimmt wurde (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002-0005, VwSlg 12616 A/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100360.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010