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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1;Rechtssatz
Das Mehrbegehren auf Vorlageaufwand ist abzuweisen, weil die belangte Behörde den Verwaltungsakt infolge behaupteten Verlustes des Aktes nicht vollständig vorgelegt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110115.X03Im RIS seit
19.02.2002