RS Vwgh 1998/11/17 98/11/0115

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Veröffentlicht am 17.11.1998
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76 Abs1 idF 1996/788;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/17 98/11/0129 1

Stammrechtssatz

Wurde einem Zivildienstpflichtigen bereits Aufschub gem § 14 Abs 1 ZDG gewährt und wurde ein neuerlicher Aufschubantrag nicht auf einen mit dem seinerzeit bewilligten Aufschub identen Grund gestützt, sodaß kein nach der Übergangsbestimmung des § 76 Abs 1 zweiter Satz ZDG idF der ZDGNov 1996 zu beurteilender Fall vorliegt, wobei die Entscheidung über den neuerlichen Aufschubantrag innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG idF der ZDGNov 1996 erfolgte, ohne daß eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, war sein neuer Aufschubantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 zu messen. Ein Aufschub wäre nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung des Studiums für den Zivildienstpflichtigen eine AUSSERORDENTLICHE HÄRTE verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110115.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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