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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
§ 76 Abs 1 ZDG idF der ZDGNov 1996 regelt die Überleitung alter Aufschübe in das neue Recht. Er hat das Ziel, Personen, denen bereits ein Aufschub gewährt wurde (zu ergänzen: in Ansehung der davon betroffenen Ausbildung) nicht schlechter zu stellen. § 76 Abs 1 zweiter Satz bedeutet iZm § 14 ZDG idF der ZDGNov 1996, daß derjenige, dem ein Aufschub erteilt wurde und der die Ausbildung bereits begonnen hatte, diese Ausbildung abschließen kann (so wie nunmehr nach § 14 Abs 1 ZDG derjenige, der im Zeitpunkt des § 36a Abs 3 WehrG 1990 in Ausbildung stand). Hat jemand aber nach der Rechtskraft des (alten) Aufschubbescheides eine (andere) Ausbildung begonnen, unterliegt er § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996. Danach kommt ein Aufschub nicht in Betracht, wenn der Betreffende zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb der in dieser Bestimmung normierten Jahresfrist zugewiesen ist. Zweck dieser Beschränkung der Aufschubmöglichkeit ist es, nicht zuletzt im Interesse der Betroffenen eine möglichst rasche Umsetzung der nach Abschluß des Stellungsverfahrens vom WehrPfl getroffenen Entscheidung zu bewirken. Der VwGH vermag diese Regelung nicht als unsachlich zu erkennen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110122.X01Im RIS seit
11.07.2001