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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/17 98/11/0129 1Stammrechtssatz
Wurde einem Zivildienstpflichtigen bereits Aufschub gem § 14 Abs 1 ZDG gewährt und wurde ein neuerlicher Aufschubantrag nicht auf einen mit dem seinerzeit bewilligten Aufschub identen Grund gestützt, sodaß kein nach der Übergangsbestimmung des § 76 Abs 1 zweiter Satz ZDG idF der ZDGNov 1996 zu beurteilender Fall vorliegt, wobei die Entscheidung über den neuerlichen Aufschubantrag innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG idF der ZDGNov 1996 erfolgte, ohne daß eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, war sein neuer Aufschubantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 zu messen. Ein Aufschub wäre nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung des Studiums für den Zivildienstpflichtigen eine AUSSERORDENTLICHE HÄRTE verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110150.X01Im RIS seit
20.11.2000