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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/03/0254 E 16. Dezember 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/06/14 95/12/0142 2 (hier : die behördliche Erledigung ist "Für den Bezirkshauptmann" gekennzeichnet, und es läßt sich aus der Briefleiste am unteren Seitenende - auch wenn es sich bei ihr um einen Vordruck handelt, welcher sich auf allen schriftlichen Ausfertigungen befindet - erkennen, daß der Organwalter für die Bezirkshauptmannschaft gehandelt hat; es ist - noch - erkennbar, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde).Stammrechtssatz
Das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, dh sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, erster Band, 1987, Anmerkung 10 zu § 18 AVG, 276). Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden (Hinweis E 3.11.1947, 340/47, VwSlg 189 A/1947; hier kann die Erledigung, ungeachtet des Umstandes, daß sie sich selbst als "Bescheid" bezeichnet, nicht als Bescheid gewertet werden, weil jeglicher Hinweis auf das bescheiderlassende Organ fehlt).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030273.X01Im RIS seit
20.11.2000