RS Vwgh 1998/11/18 98/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/03/0254 E 16. Dezember 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/06/14 95/12/0142 2 (hier : die behördliche Erledigung ist "Für den Bezirkshauptmann" gekennzeichnet, und es läßt sich aus der Briefleiste am unteren Seitenende - auch wenn es sich bei ihr um einen Vordruck handelt, welcher sich auf allen schriftlichen Ausfertigungen befindet - erkennen, daß der Organwalter für die Bezirkshauptmannschaft gehandelt hat; es ist - noch - erkennbar, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde).

Stammrechtssatz

Das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, dh sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, erster Band, 1987, Anmerkung 10 zu § 18 AVG, 276). Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden (Hinweis E 3.11.1947, 340/47, VwSlg 189 A/1947; hier kann die Erledigung, ungeachtet des Umstandes, daß sie sich selbst als "Bescheid" bezeichnet, nicht als Bescheid gewertet werden, weil jeglicher Hinweis auf das bescheiderlassende Organ fehlt).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030273.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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