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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
StGG Art2Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zur Frage der Rechtzeitigkeit von Einwendungen der Nachbarn in einem Widmungsbewilligungsverfahren; keine Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde hinsichtlich präkludierter EinwendungenRechtssatz
Die Präklusion schränkt die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde insofern ein, als sie präkludierte Einwendungen nicht mehr aufgreifen darf (vgl. VwSlg. 10.317 A).
Wäre im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei präkludiert, so hätte die Berufungsbehörde keine Zuständigkeit, den mit Berufung bekämpften Widmungsbewilligungsbescheid inhaltlich zu überprüfen.
Dadurch, daß die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur Frage unterlassen hat, ob die ÖBB im Widmungsbewilligungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, hat sie den Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Baurecht, Baubehörden Verfahren, Nachbarrechte, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Präklusion von Einwendungen, Raumordnung, WidmungsbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1172.1996Dokumentnummer
JFR_10019384_96B01172_01