RS Vfgh 1998/6/16 B1172/96

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Veröffentlicht am 16.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art2
Stmk BauO 1968 §3 Abs1
Stmk BauO 1968 §61 Abs2
AVG §42

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zur Frage der Rechtzeitigkeit von Einwendungen der Nachbarn in einem Widmungsbewilligungsverfahren; keine Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde hinsichtlich präkludierter Einwendungen

Rechtssatz

Die Präklusion schränkt die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde insofern ein, als sie präkludierte Einwendungen nicht mehr aufgreifen darf (vgl. VwSlg. 10.317 A).

Wäre im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei präkludiert, so hätte die Berufungsbehörde keine Zuständigkeit, den mit Berufung bekämpften Widmungsbewilligungsbescheid inhaltlich zu überprüfen.

Dadurch, daß die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur Frage unterlassen hat, ob die ÖBB im Widmungsbewilligungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, hat sie den Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubehörden Verfahren, Nachbarrechte, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Präklusion von Einwendungen, Raumordnung, Widmungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1172.1996

Dokumentnummer

JFR_10019384_96B01172_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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