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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/18 95/09/0134 2Stammrechtssatz
Mit der strafrechtlichen Verurteilung (hier: eines Exekutivwachbeamten) wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146 und § 147 StGB wurde der Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht abgegolten (Hinweis E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980). Denn die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, werden bei den Tatbildmerkmalen des schweren Betruges in keiner Weise berücksichtigt, weil das Verhalten des Beamten bei diesem strafgerichtlichen Vergehen nur an Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Bei der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG 1979, die den Vorwurf der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben betrifft, wird daher aufgrund dieses spezifisch dienstrechtlichen Tatbestandsmerkmals der sogenannte disziplinäre Überhang vorliegen (Hinweis E 8.9.1987, 86/09/0083, VwSlg 12516 A/1987, E 24.2.1995, 93/09/0418).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090206.X02Im RIS seit
21.03.2001