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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
StGG Art2Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" in einem Flächenwidmungsplan; Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Eingehen der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer als Anrainer und Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage erhobenen Einwendungen gegen eine heranrückende WohnbebauungRechtssatz
Gegen die Aufrechterhaltung der Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Maria Rain vom 24.11.67 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehen keine Bedenken.
Durch die am 31.12.94 in Kraft getretene Novelle zum Krnt GemeindeplanungsG 1982, LGBl. 105/1994, wurde §2 dieses Gesetzes derart geändert, daß nunmehr die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland - gemischtes Baugebiet" nicht mehr vorgesehen ist.
Gemäß der Übergangsbestimmung des ArtII Abs6 dieser Novelle dürfen jedoch Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als "gemischte Baugebiete" festgelegt sind, als solche bestehen bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Ist ihre Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist für solche Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - das ist bis 31.12.97 - eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen.
Überträgt man die in den Vorerkenntnissen (VfSlg. 12.468/1990, 13.210/1992 und B737/96, E v 03.10.97) vertretene Rechtsansicht auf die Regelung des §21 Abs2 Krnt BauO 1992, so kommt man zum Ergebnis, daß der Wortfolge "die dem Schutz der Nachbarschaft ... dienen" auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen ist, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt werden, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muß.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Übergangsbestimmung, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2896.1996Dokumentnummer
JFR_10019384_96B02896_01