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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4;Rechtssatz
Die Verwendung der Worte "insbesondere auch" im zweiten Satz des § 2 Abs 4 AuslBG dient lediglich der - als Reaktion auf Umgehungsversuche zu verstehende - Abgrenzung legaler von gesetzlich verpönten gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen in Hinblick darauf, daß grundsätzlich Personengesellschafter sowie Mehrheitsgesellschafter einer GmbH als selbständig erwerbstätig gelten, sofern sie nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sind. Unzulässig ist der Schluß, jeder nicht in einem Gesellschaftsverhältnis zum angeblichen Arbeitgeber stehende Ausländer unterfalle mit jedweder Tätigkeit für diesen den Bestimmungen des AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090286.X01Im RIS seit
20.11.2000