RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Die Verwendung der Worte "insbesondere auch" im zweiten Satz des § 2 Abs 4 AuslBG dient lediglich der - als Reaktion auf Umgehungsversuche zu verstehende - Abgrenzung legaler von gesetzlich verpönten gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen in Hinblick darauf, daß grundsätzlich Personengesellschafter sowie Mehrheitsgesellschafter einer GmbH als selbständig erwerbstätig gelten, sofern sie nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sind. Unzulässig ist der Schluß, jeder nicht in einem Gesellschaftsverhältnis zum angeblichen Arbeitgeber stehende Ausländer unterfalle mit jedweder Tätigkeit für diesen den Bestimmungen des AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090286.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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