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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Begründungselemente eines Bescheides, denen sich allenfalls Aussagen über die Art und den Umfang der in Rede stehenden Duldungspflicht entnehmen lassen könnten, vermögen die normativ verbindliche Feststellung, wie sie im Spruch eines Bescheides nach § 28 Abs 4 OÖ FischereiG 1983 zu treffen ist, nicht zu ersetzen (Hinweis E 17.9.1982, 81/04/0108, VwSlg 10818 A/1982).
Schlagworte
Spruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030138.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014