RS Vwgh 1998/11/18 95/03/0138

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §28 Abs4;

Rechtssatz

Begründungselemente eines Bescheides, denen sich allenfalls Aussagen über die Art und den Umfang der in Rede stehenden Duldungspflicht entnehmen lassen könnten, vermögen die normativ verbindliche Feststellung, wie sie im Spruch eines Bescheides nach § 28 Abs 4 OÖ FischereiG 1983 zu treffen ist, nicht zu ersetzen (Hinweis E 17.9.1982, 81/04/0108, VwSlg 10818 A/1982).

Schlagworte

Spruch und BegründungBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030138.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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