Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/26 93/17/0124 2Stammrechtssatz
Für den Fall des gesetzmäßigen Vorgehens (Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) hätte der UVS im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51 i VStG bei seiner Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Nach den unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren läßt sich nicht ausschließen, daß der UVS bei Beachtung von § 51 e und § 51 i VStG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis: E 21.3.1995, 95/09/0020; E 21.9.1995, 95/09/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090167.X01Im RIS seit
20.11.2000