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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs2;Rechtssatz
Nimmt der unabhängige Verwaltungssenat in der schriftlichen Ausfertigung des gem § 51h Abs 4 VStG mündlich verkündeten Bescheides eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches vor und stützt er sich diesbezüglich in der Begründung des schriftlich ausgefertigten Bescheides auf § 69 Abs 1 Z 1 letzter Fall und § 52a Abs 1 VStG, übersieht er, daß sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG als auch die Entscheidung nach § 52a VStG der Erlassung eines entsprechenden Bescheides bedarf; ein derartiger bescheidmäßiger Abspruch kann durch den bloßen Hinweis auf diese Bestimmungen in der Begründung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides nicht ersetzt werden. Das Gleiche würde für einen Berichtigungsbescheid gelten (dessen Erlassung der unabhängige Verwaltungssenat hier - ungeachtet der Formulierung "Spruchberichtigung" in der Begründung seines Bescheides - nicht intendiert hat, was sich daraus ergibt, daß § 69 AVG und § 52a VStG, nicht aber § 62 Abs 4 AVG zitiert wurden). Daher kann der schriftlich ausgefertigte Bescheid aufgrund seines gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid unterschiedlichen normativen Gehaltes nicht mehr als schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides gelten; er ist vielmehr als selbständiger Bescheid anzusehen (Hinweis E 17.4.1996, 95/03/0318). Als solcher verstößt er aber gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030207.X02Im RIS seit
18.02.2002