RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0366

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs3 litb;
VStG §51g Abs4;

Rechtssatz

Art 6 Abs 3 lit b MRK gewährt dem Besch (Angeklagten) keine feste - zeitlich genau umschriebene - Vorbereitungszeit. Ob diese der Waffengleichheit und Chancengleichheit dienende Verfahrensgarantie gewahrt wurde, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der faktischen Effizienz der Verteidigungsrechte entscheidende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090366.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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