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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs3 litb;Rechtssatz
Art 6 Abs 3 lit b MRK gewährt dem Besch (Angeklagten) keine feste - zeitlich genau umschriebene - Vorbereitungszeit. Ob diese der Waffengleichheit und Chancengleichheit dienende Verfahrensgarantie gewahrt wurde, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der faktischen Effizienz der Verteidigungsrechte entscheidende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090366.X01Im RIS seit
20.11.2000