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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030202.X01Im RIS seit
18.02.2002