RS Vwgh 1998/11/18 96/03/0351

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
WStV 1968 §133;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/03/0352 E 18. November 1998

Rechtssatz

Die Erstbehörde hatte in ihrem Bescheid im Kopf der Bescheidausfertigung sowie in der Einleitung des Spruches das "Amt der Wiener Landesregierung" angeführt, in der Unterfertigungsklausel aber unmißverständlich durch die Anführung der Worte "Für den Landeshauptmann: ..." zum Ausdruck gebracht, daß der Landeshauptmann die bescheiderlassende Behörde ist. Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des VwGH die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aussagt, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, es daher nicht schadet, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde, ist maßgebend für die Zurechnung des Bescheides die Art der Unterfertigung (Hinweis E 5. 11. 1991, 91/04/0146). Da dem Inhalt der Erledigung nach Zweifel daran, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, nicht entstehen konnten, handelt es sich bei der zusätzlichen Nennung des Hilfsapparates "Amt der Wiener Landesregierung" unter Bedachtnahme auf die eindeutig erkennbare Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" um keinen Mangel der Erledigung, der ihr Nichtzustandekommen als Bescheid bewirken oder eine relevante Rechtswidrigkeit desselben begründen könnte (Hinweis E 2. 12. 1983, 83/04/0173).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030351.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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