RS Vwgh 1998/11/18 95/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §37;
GGSt §23 Abs1 Z10;
GGSt §3 Abs1 Z7;
MRK Art6;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer Vernehmung des beantragten Zeugen vor einem (in diesem Verfahren zuständigen) Tribunal iSd Art 6 MRK wird ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Zeuge - der Lenker des Gefahrenguttransportes - zur Frage der Stellung des Beschuldigten als Halter iSd § 3 Abs 1 Z 7 GGSt bzw als Beförderer iSd § 23 Abs 1 Z 10 GGSt wesentliche Angaben gemacht hätte, die zu einem anderen Bescheid hätten führen können. Die Unterlassung einer Vernehmung dieses Zeugen zu diesen Beweisthemen belastet den angefochtenen Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gleiches gilt für die Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung, bei der der Zeuge gem § 51g Abs 1 VStG zu vernehmen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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