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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0301Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer Vernehmung des beantragten Zeugen vor einem (in diesem Verfahren zuständigen) Tribunal iSd Art 6 MRK wird ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Zeuge - der Lenker des Gefahrenguttransportes - zur Frage der Stellung des Beschuldigten als Halter iSd § 3 Abs 1 Z 7 GGSt bzw als Beförderer iSd § 23 Abs 1 Z 10 GGSt wesentliche Angaben gemacht hätte, die zu einem anderen Bescheid hätten führen können. Die Unterlassung einer Vernehmung dieses Zeugen zu diesen Beweisthemen belastet den angefochtenen Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gleiches gilt für die Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung, bei der der Zeuge gem § 51g Abs 1 VStG zu vernehmen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030027.X05Im RIS seit
03.04.2001