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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Läßt ein Antrag im Sinne des § 28 Abs 4 OÖ FischereiG 1983 unklar, was eigentlich strittig ist, besteht die Pflicht der Behörde, auf eine Klarstellung oder Präzisierung zu dringen. Der Zweck eines Feststellungsbescheides im Sinne dieser Bestimmung liegt nämlich insbesondere darin, für den Fall unterschiedlicher Auffassungen über Art und Umfang der Duldungspflicht die Benutzung im Sinne der § 28 Abs 1 bis § 28 Abs 3 OÖ FischereiG 1983 exakt festzustellen. Von daher ist der Spruch eines solchen Feststellungsbescheides so bestimmt zu fassen, daß über die im konkreten Fall gegebenen strittigen Fragen im einzelnen abgesprochen wird; dabei ist die strittige Benutzung auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar abzugrenzen. Wird die Duldung einer vorübergehenden Benutzung für Zwecke einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers davon abhängig gemacht, daß die beabsichtigte Benutzung, wenn eine Beeinträchtigung der Betriebsführung der Eigentümer oder der Bestandnehmerin der betroffenen Liegenschaften möglich ist, zeitlich mit den zuletzt genannten abgestimmt wird, läßt der Bescheid sowohl offen, wer die Frage, ob tatsächlich eine mögliche Beeinträchtigung besteht, beurteilen soll, als auch, was geschehen soll, wenn eine solche zeitliche Absprache - etwa weil sich eine Seite einer solchen überhaupt verschließt - nicht zustande kommt; gerade das erfüllt das gesetzliche Erfordernis einer von der Behörde zu treffenden Feststellung nach § 28 Abs 4 OÖ FischereiG 1983 nicht.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030138.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014