RS Vwgh 1998/11/18 96/03/0351

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/03/0352 E 18. November 1998

Rechtssatz

Jedenfalls im Bereich des im § 91 GewO 1994 zitierten § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 kommt § 5 Abs 2 Z 3 lit a und b GütbefG 1995 zur Anwendung. Damit ist, bezogen auf den vorliegenden Fall, nicht zu erörtern, wie das Verhältnis dieser Vorschrift des GütbefG 1995 zum Schlußsatz des § 87 Abs 1 GewO 1994 zu sehen ist, ob es also auch in den dort genannten Deliktsfällen einer "wiederholten" Begehung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030351.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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