RS Vwgh 1998/11/18 98/09/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §13a Z3;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §4 Abs7;
B-VG Art18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/21 96/09/0171 4

Stammrechtssatz

Aus dem Erkenntnis des VfGH vom 26.2.1997, V 110/96 ua, mit dem die Gesetzwidrigkeit der Bundeshöchstzahl 1995 ausgesprochen wurde, ergibt sich - im Hinblick auf die abweichenden Festsetzungskriterien der Bundeshöchstzahl und der Landeshöchstzahlen - nicht, daß auch die LandeshöchstzahlenV 1995 aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen gesetzwidrig sei. Allein der Umstand, daß die Festsetzung der Landeshöchstzahlen mit zusammen weniger als 80 Prozent der Bundeshöchstzahl erfolgte, ist nicht als unsachlich bzw als Verstoß gegen das Willkürverbot anzusehen, hat doch der Verordnungsgeber bei Festlegung der Landeshöchstzahlen auch darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Anwendungsbereich für das Verfahren nach § 4 Abs 6 AuslBG verbleibt. Im Beschwerdefall bestehen somit keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der LandeshöchstzahlenV 1995.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090156.X02

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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