RS Vwgh 1998/11/18 98/03/0207

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §67g Abs1;
VStG §51h Abs4;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 29.9.1993,93/02/0158) hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde (Hinweis E 30.5.1969, 1564/68).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030207.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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