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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 29.9.1993,93/02/0158) hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde (Hinweis E 30.5.1969, 1564/68).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030207.X01Im RIS seit
18.02.2002