Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §106;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach § 9 Abs 3 lit c PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090212.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011