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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0235 3 (hier: Diese Aussage gilt auch für das BDG 1979)Stammrechtssatz
Eine Vorschrift, wonach die Disziplinarstrafe der Entlasssung dann nicht ausgesprochen werden dürfte, wenn es zuvor nicht zu einer Suspendierung des Beamten gem § 76 Abs 1 Wr DO gekommen ist, ist dem Gesetz fremd. Aus welchen Gründen immer daher (im Beschwerdefall) eine Suspendierung der Beamtin unterblieben ist, waren die zuständigen Disziplinarbehörden dadurch hinsichtlich des Ausspruches der von ihnen für angemessen erachteten Disziplinarstrafe nicht gebunden. Es stand den Disziplinarbehörden daher dieser Umstand auch nicht bei der Beurteilung der Frage im Wege, ob der durch das Verhalten der Beamtin (Begehung des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB) ausgelöste Vertrauensverlust ihre Entlassung rechtfertigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090206.X01Im RIS seit
21.03.2001