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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §13;Rechtssatz
Die mehrfache Nichtbeachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage durch Überfahren der Haltelinie und mehrfache Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit, wobei auch Überschreitungen bis zu 50 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit erfolgten, zeigen auf, daß der Beschwerdeführer eine tiefgehende Neigung gegen die Beachtung grundsätzlicher Vorschriften zur Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer sowie der zu befördernden Personen aufweist. Hinzu kommt noch, daß der Beschwerdeführer - von ihm gleichfalls unbestritten - durch Setzung des Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB (desgleichen durch die von ihm begangene gefährliche Drohung) zu erkennen gegeben hat, daß er die körperliche Unversehrtheit anderer Personen mißachtet. Schon diese begangenen Delikte rechtfertigen die von der belBeh getroffene Beurteilung, daß es eines Zeitraumes von 24 Monaten bedürfe, um wieder eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers annehmen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030304.X01Im RIS seit
12.06.2001