RS Vwgh 1998/11/18 98/03/0304

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §4;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die mehrfache Nichtbeachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage durch Überfahren der Haltelinie und mehrfache Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit, wobei auch Überschreitungen bis zu 50 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit erfolgten, zeigen auf, daß der Beschwerdeführer eine tiefgehende Neigung gegen die Beachtung grundsätzlicher Vorschriften zur Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer sowie der zu befördernden Personen aufweist. Hinzu kommt noch, daß der Beschwerdeführer - von ihm gleichfalls unbestritten - durch Setzung des Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB (desgleichen durch die von ihm begangene gefährliche Drohung) zu erkennen gegeben hat, daß er die körperliche Unversehrtheit anderer Personen mißachtet. Schon diese begangenen Delikte rechtfertigen die von der belBeh getroffene Beurteilung, daß es eines Zeitraumes von 24 Monaten bedürfe, um wieder eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers annehmen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030304.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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