RS Vfgh 1998/6/17 V103/96, V104/96, V105/96

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/05 Börse

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §19 Abs3 Z3
Verordnung der Wr Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS

Leitsatz

Gegenstandslosigkeit des Individualantrags eines nach Antragseinbringung verstorbenen Börsesensals auf Aufhebung von Verordnungen betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS an der Wiener Wertpapierbörse; Einstellung des Verfahrens

Rechtssatz

Die angefochtenen Verordnungen könnten die Rechtsstellung des (nach der Antragseinbringung verstorbenen) Antragstellers - wenn überhaupt - nur insofern berührt haben, als ihm durch sie die Tätigkeit als Sensal unmöglich gemacht worden ist. In Ansehung dieser Tätigkeit kommt eine Rechtsnachfolge jedoch nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • V 103-105/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1998 V 103-105/96

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Individualantrag, Börse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V103.1996

Dokumentnummer

JFR_10019383_96V00103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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