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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Gegenstandslosigkeit des Individualantrags eines nach Antragseinbringung verstorbenen Börsesensals auf Aufhebung von Verordnungen betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS an der Wiener Wertpapierbörse; Einstellung des VerfahrensRechtssatz
Die angefochtenen Verordnungen könnten die Rechtsstellung des (nach der Antragseinbringung verstorbenen) Antragstellers - wenn überhaupt - nur insofern berührt haben, als ihm durch sie die Tätigkeit als Sensal unmöglich gemacht worden ist. In Ansehung dieser Tätigkeit kommt eine Rechtsnachfolge jedoch nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Individualantrag, BörseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V103.1996Dokumentnummer
JFR_10019383_96V00103_01