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L82000 BauordnungNorm
AVG §38;Rechtssatz
Da § 21 Abs. 2 Tir BauO 1998 nur die Zustimmungserklärung des (oder der) Grundeigentümer(s) verlangt, ist die Frage, ob jemand einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem vom Bauansuchen betroffenen Grundstück hat, - selbst wenn über den Rechtsstreit zwischen dem Bauwerber und den obligatorisch Berechtigten bereits ein Verfahren bei Gericht anhängig ist - für die Entscheidung über das Bauansuchen nicht von ausschlaggebender Bedeutung und stellt daher keine präjudizielle Frage iSd § 38 AVG dar.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060170.X01Im RIS seit
03.05.2001