RS Vwgh 1998/11/19 98/06/0170

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Tir 1998 §21 Abs2 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Da § 21 Abs. 2 Tir BauO 1998 nur die Zustimmungserklärung des (oder der) Grundeigentümer(s) verlangt, ist die Frage, ob jemand einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem vom Bauansuchen betroffenen Grundstück hat, - selbst wenn über den Rechtsstreit zwischen dem Bauwerber und den obligatorisch Berechtigten bereits ein Verfahren bei Gericht anhängig ist - für die Entscheidung über das Bauansuchen nicht von ausschlaggebender Bedeutung und stellt daher keine präjudizielle Frage iSd § 38 AVG dar.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060170.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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