RS Vwgh 1998/11/19 97/06/0141

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß zwischen dem Vertreter der Grundstückseigentümerin bzw einem Mandanten des Vertreters der Grundstückseigentümerin und einem Mitglied der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck, das Rechtsanwalt ist, mehrere Rechtsstreitigkeiten bestehen und sich die Ehefrau dieses Mitgliedes des Berufungssenates, die Richterin ist, in verschiedenen Verfahren der Kanzlei des Vertreters der Grundstückseigentümerin bzw dessen Partnern für befangen erklärt hat, stellt keinen Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, aus dem die volle Unbefangenheit dieses Mitgliedes der Berufungskommission in Zweifel gezogen werden könnte.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060141.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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