RS Vwgh 1998/11/19 98/19/0075

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §16;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §113 Abs8;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;

Rechtssatz

Erst wenn feststeht, daß die Aufenthaltsbehörde die beantragte Verlängerung der Bewilligung nicht erteilen darf, sie aber gemäß § 113 Abs 8 FrG 1997 auch an der - sonst gebotenen - abweisenden Entscheidung gehindert wäre, wäre es wohl aus gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen geboten, trotz Unmöglichkeit der Veranlassung einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 15 Abs 2 FrG 1997 im Hinblick auf ein bereits anhängiges darauf abzielendes fremdenpolizeiliches Verfahren der Aufenthaltsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, die in § 15 Abs 2 FrG 1997 vorgesehene Ablaufhemmung durch einen der Veranlassung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung sinngemäß entsprechenden Akt herbeizuführen. Dabei wäre etwa an einen Aktenvermerk in Verbindung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller oder die Fremdenpolizeibehörde zu denken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190075.X05

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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