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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16;Rechtssatz
Erst wenn feststeht, daß die Aufenthaltsbehörde die beantragte Verlängerung der Bewilligung nicht erteilen darf, sie aber gemäß § 113 Abs 8 FrG 1997 auch an der - sonst gebotenen - abweisenden Entscheidung gehindert wäre, wäre es wohl aus gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen geboten, trotz Unmöglichkeit der Veranlassung einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 15 Abs 2 FrG 1997 im Hinblick auf ein bereits anhängiges darauf abzielendes fremdenpolizeiliches Verfahren der Aufenthaltsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, die in § 15 Abs 2 FrG 1997 vorgesehene Ablaufhemmung durch einen der Veranlassung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung sinngemäß entsprechenden Akt herbeizuführen. Dabei wäre etwa an einen Aktenvermerk in Verbindung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller oder die Fremdenpolizeibehörde zu denken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190075.X05Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017