TE Vfgh Beschluss 2005/3/9 B260/05

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Kauf eines Grundstückes abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Es bestünde jedoch aufgrund der durch den angefochtenen Bescheid bedingten Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrages die konkrete Gefahr, dass der Verkäufer der Liegenschaft diese noch vor einer Entscheidung des Gerichtshofes an Dritte veräußere, zumal eine andere Person ihr Interessen an der Liegenschaft bereits bekundet habe.

3. Im vorliegenden Fall bestehen am sofortigen Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen. Es stellt jedoch für die Beschwerdeführerin - die Käuferin der Liegenschaft - einen unverhältnismäßigen - nämlich unwiederbringlichen - Nachteil dar, dass es aufgrund des bekämpften Bescheides dem Verkäufer jederzeit möglich ist, die Liegenschaft anderweitig zu veräußern, sodass die Beschwerdeführerin selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht mehr das Eigentum an der Liegenschaft erlangen könnte. (vgl. VfGH 10.1.1994, B2020/93, VfGH 7.12.1995, B3336/95, VfGH 31.10.1996, B3136/96, VfGH 10.3.1998, B93/98)

4. Somit war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §85 Abs2 VfGG Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B260.2005

Dokumentnummer

JFT_09949691_05B00260_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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