RS Vwgh 1998/11/19 97/15/0115

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0299 E 27. Jänner 1999

Rechtssatz

Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgaben bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, insoweit nicht, als die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig tilgt. Dies setzt allerdings voraus, daß der Geschäftsführer im Verfahren die Grundlagen für die behördlichen Feststellungen des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (Hinweis E 29.1.993, 92/17/0042). Die überschlagsmäßige Gegenüberstellung des Prozentsatzes der in einem Zeitraum von vier Monaten bezahlten Lieferantenverbindlichkeiten einerseits und der in diesem Zeitraum abgestatteten Abgabenschulden andererseits kann nicht eine nachvollziehbare Berechnung für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte bzw Zahlungszeitpunkte im gesamten Haftungszeitraum ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150115.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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