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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §17;Rechtssatz
Ein Nachbar, der seine Parteistellung nach § 27 Abs 1 Stmk BauG 1995 verloren hat, hat, um die Parteistellung wieder zu erlangen, Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 auch ohne nähere Informationen, also ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu erheben; vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist entscheidend, daß die Einwendung erkennen läßt, welche Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Keinesfalls kann einem solchen Nachbarn, dem Akteneinsicht nicht gewährt wurde, entgegengehalten werden, er habe seine Einwendungen nicht näher ausgeführt. Hat ein solcher Nachbar dann die Parteistellung wiedererlangt, steht ihm jedenfalls das Recht auf Akteneinsicht zu, sodaß er nach Einsichtnahme in die Akten in der Lage ist, gegebenenfalls ein substantielles Vorbringen zu erstatten.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060058.X03Im RIS seit
18.02.2002