RS Vwgh 1998/11/19 98/06/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar, der seine Parteistellung nach § 27 Abs 1 Stmk BauG 1995 verloren hat, hat, um die Parteistellung wieder zu erlangen, Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 auch ohne nähere Informationen, also ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu erheben; vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist entscheidend, daß die Einwendung erkennen läßt, welche Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Keinesfalls kann einem solchen Nachbarn, dem Akteneinsicht nicht gewährt wurde, entgegengehalten werden, er habe seine Einwendungen nicht näher ausgeführt. Hat ein solcher Nachbar dann die Parteistellung wiedererlangt, steht ihm jedenfalls das Recht auf Akteneinsicht zu, sodaß er nach Einsichtnahme in die Akten in der Lage ist, gegebenenfalls ein substantielles Vorbringen zu erstatten.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060058.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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