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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird in einem Bescheid die Beseitigung eines Zubaues aus Holz an einem Wohnhaus in westnordwestlicher Richtung mit näher bezeichneten Maßen aufgetragen, so ist dieser Bescheid hinreichend konkretisiert, da der gesamte Zubau konsenslos ist und es sich bei dem Zubau, der nur aus einem Raum besteht, um ein unteilbares Objekt handelt. Dem ist auch nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, daß sich der Bescheid auch auf Bauteile bezieht, die weiter als der gesetzliche Mindestabstand von der Grundgrenze entfernt sind: Da der gesamte Zubau zu beseitigen ist, kann auch nicht unklar sein, auf "welche Bauteile" sich der Beseitigungsauftrag bezieht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060136.X03Im RIS seit
03.05.2001