RS Vwgh 1998/11/19 98/06/0136

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70a;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid die Beseitigung eines Zubaues aus Holz an einem Wohnhaus in westnordwestlicher Richtung mit näher bezeichneten Maßen aufgetragen, so ist dieser Bescheid hinreichend konkretisiert, da der gesamte Zubau konsenslos ist und es sich bei dem Zubau, der nur aus einem Raum besteht, um ein unteilbares Objekt handelt. Dem ist auch nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, daß sich der Bescheid auch auf Bauteile bezieht, die weiter als der gesetzliche Mindestabstand von der Grundgrenze entfernt sind: Da der gesamte Zubau zu beseitigen ist, kann auch nicht unklar sein, auf "welche Bauteile" sich der Beseitigungsauftrag bezieht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060136.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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