RS Vwgh 1998/11/19 98/07/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1152;
AVG §52 Abs2;
AVG §76;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
WRG 1959 §120a idF 1997/I/059;

Rechtssatz

§ 120a WRG enthält keine Bestimmung über den Honoraranspruch der Deponieaufsicht. Dies führt aber noch nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung infolge mangelnder Determinierung. Auch das AVG enthielt vor der Novelle 1982 keine Bestimmung über die Entschädigung nicht amtlicher Sachverständiger. Nach stRsp des VwGH war daher in Anwendung des Rechtsgrundsatzes über die Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im § 1152 ABGB zum Ausdruck kommt, davon auszugehen, daß den nichtamtlichen Sachverständigen ein der Art und dem Ausmaß der Leistung angemessenes Entgelt zukomme (Hinweis E 8.7.1957, 1657 bis 1661/55, VwSlg 4397 A/1957). Derselbe Grundsatz gilt auch für die Honoraransprüche der Deponieaufsicht nach § 120a WRG. Der zu beaufsichtigende Deponiebetreiber ist somit keinen beliebigen Honorarforderungen der Deponieaufsicht ausgesetzt.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070165.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten