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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 25 Abs 2 Z 5 iVm § 22 Abs 2 Z 4 und § 4 Z 41 Stmk BauG 1995 ergibt sich, daß die Behörde zur Bauverhandlung (jedenfalls) als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke zu laden hat, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, wobei die Behörde die Verpflichtung trifft, das Verzeichnis nach § 22 Abs 2 Z 4 Stmk BauG 1995 auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen (die Frage, ob die Behörde dann, wenn nach der Natur des Projektes Einwirkungen iSd § 4 Z 41 Stmk BauG 1995 auch auf weiter entfernte Grundstücke zu erwarten sind, von sich aus auch die Eigentümer dieser Grundstücke zu laden hat, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060058.X01Im RIS seit
18.02.2002