RS Vwgh 1998/11/19 98/06/0058

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §25 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 25 Abs 2 Z 5 iVm § 22 Abs 2 Z 4 und § 4 Z 41 Stmk BauG 1995 ergibt sich, daß die Behörde zur Bauverhandlung (jedenfalls) als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke zu laden hat, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, wobei die Behörde die Verpflichtung trifft, das Verzeichnis nach § 22 Abs 2 Z 4 Stmk BauG 1995 auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen (die Frage, ob die Behörde dann, wenn nach der Natur des Projektes Einwirkungen iSd § 4 Z 41 Stmk BauG 1995 auch auf weiter entfernte Grundstücke zu erwarten sind, von sich aus auch die Eigentümer dieser Grundstücke zu laden hat, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060058.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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