RS Vwgh 1998/11/19 98/06/0058

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25 Abs2;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Anordnung des § 25 Abs 2 Stmk BauG 1995 ist hinsichtlich der Frage des Beibehaltes der Parteistellung iSd § 27 Abs 1 Stmk BauG 1995 sanktionslos (Hinweis E 11.7.1996, 95/07/0234, zur vergleichbaren Regelung des § 107 WRG). Ob ein solcher Verstoß allenfalls Schadenersatzansprüche bzw Amtshaftungsansprüche auslösen kann, ist im Beschwerdefall nicht näher zu untersuchen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060058.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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