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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §150;Rechtssatz
Ein Verweis auf die Ausführungen in einem Betriebsprüfungsbericht ist dann rechtlich zulässig, wenn aus diesem die Wiederaufnahmsgründe hervorgehen und auch Überlegungen zur Ermessensübung dargestellt sind.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150010.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008