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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Teilweise Unzulässigkeit von Verordnungsprüfungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Zulässigkeit der Eventualanträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Verpackungsverordnung in der alten Fassung; keine Rechtskraft des Vorerkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mangels Identität des Prüfungsgegenstandes; Gesetzwidrigkeit bestimmter Rücknahme-, Nachweis- und Beteiligungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen als sofort wirksame Maßnahmen ohne Rücksicht auf die (Nicht)Erreichung der in der Verpackungszielverordnung festgelegten Ziele; Verstoß gegen den im Gesetz normierten subsidiären Charakter dieser zur verordnenden MaßnahmenRechtssatz
Unzulässigkeit von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen des §3 und §5 VerpackVO idF vor BGBl. 334/1995 wegen zu engen Anfechtungsumfanges aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges der gesamten Bestimmung.
Es war offensichtlich die Absicht des Verordnungsgebers, mit den in mehreren Absätzen gegliederten Regelungen des §3 und des §5 VerpackVO, deren wesentlicher Bestandteil die Regelungen über die Beteiligung bzw. Nicht-Beteiligung am flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem waren, die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- bzw. Verkaufsverpackungen als Ganzes (im Sinne eines "Konzept(es) der konzentrierten Verantwortung", vgl. Seeliger, ÖZW 1997, 42 f, mit Hinweis auf Schwarzer, ÖZW 1993, 18) zu regeln.
Zulässigkeit der Eventualanträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §3 und §5 VerpackVO idF vor BGBl. 334/1995; keine Rechtskraft des Vorerkenntnisses VfSlg. 14498/1996.
Es besteht keine Identität zwischen den mit Erkenntnis VfSlg. 14498/1996 aufgehobenen §3 und §5 VerpackVO idF der Novelle 1995 und den verfahrensgegenständlichen §3 und §5 VerpackVO idF vor der Novelle 1995. Der Verfassungsgerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, daß eine im Wortlaut unveränderte Bestimmung durch eine Novellierung als neu erlassen anzusehen ist, wenn sie mit dem novellierten Text in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl. VfSlg. 5996/1969, 8099/1977).
Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §3 und §5 VerpackVO idF vor BGBl. 334/1995.
Die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen nach den §3 und §5 VerpackVO wurden in keiner Weise von der Nichterreichung der in der Verpackungszielverordnung fristgebundenen bestimmten Ziele abhängig gemacht. Die Rücknahme-, Nachweis- und Beteiligungspflichten der Hersteller und Vertreiber wurden sohin zusätzlich zur Verpackungszielverordnung als sofort wirksame Maßnahmen und neben den in §4 Verpackungszielverordnung in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet. Eine derartige Anordnung widersprach jedoch dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und 7 AbfallwirtschaftsG zu verordnenden Maßnahme, wie er aus §7 Abs1 iVm. §8 Abs1 und §8 Abs2 Z5 AbfallwirtschaftsG im Falle der Erlassung einer Zielverordnung nach der letztzitierten Vorschrift abzuleiten war (vgl. VfSlg. 14319/1995, 14498/1996).
Die Verpflichtung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 (iVm. §61) VfGG sowie §2 Abs2 Z4 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, der - verfassungskonform interpretiert - das Bundesgesetzblatt II auch zur Verlautbarung der Kundmachung des zuständigen Bundesministers von Aussprüchen bestimmt, daß Verordnungen gesetzwidrig waren.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, Rechtskraft, Abfallwirtschaft, VfGH / Feststellung Kundmachung, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V152.1996Dokumentnummer
JFR_10019381_96V00152_01