RS Vwgh 1998/11/19 96/07/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 liti;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §13 Abs4;

Rechtssatz

Das in § 105 Abs 1 lit i WRG angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger wirtschaftlicher Ausnutzung der Wasserkraft kann dem in § 105 Abs 1 lit m WRG genannten öffentlichen Interesse nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070059.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten