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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 liti;Rechtssatz
Das in § 105 Abs 1 lit i WRG angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger wirtschaftlicher Ausnutzung der Wasserkraft kann dem in § 105 Abs 1 lit m WRG genannten öffentlichen Interesse nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070059.X02Im RIS seit
18.02.2002