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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Selbst eine allfällige Fehlvorstellung auf Seiten einer Behörde über den Inhalt einer Bewilligung könnte nicht bewirken, dass dadurch der Bewilligung (hier: Baubewilligung) entgegen dem Spruch des Bescheides ein anderer Inhalt zukommen könnte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060149.X04Im RIS seit
11.07.2001