RS Vwgh 1998/11/19 97/06/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §31;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst eine allfällige Fehlvorstellung auf Seiten einer Behörde über den Inhalt einer Bewilligung könnte nicht bewirken, dass dadurch der Bewilligung (hier: Baubewilligung) entgegen dem Spruch des Bescheides ein anderer Inhalt zukommen könnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060149.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten