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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2 litd;Rechtssatz
Es steht die Entscheidung des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion betreffend Einkommensteuer für ein Veranlagungsjahr der Wahrnehmung des in § 299 BAO eingeräumten Aufsichtsrechtes durch die Finanzlandesdirektion in bezug auf andere Veranlagungsjahre betreffende Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150104.X01Im RIS seit
20.11.2000