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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/695 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 6 VwSlg 13528 A/1991Stammrechtssatz
Das Motiv der Neufassung des § 117 WRG durch die WRGNov 1988 liegt darin, daß die Eröffnung einer Anrufungsmöglichkeit der Gerichte für Enteignungsentschädigungen und sohin die Einrichtung einer sukzessiven Gerichtszuständigkeit für solche Angelegenheiten die Einführung der Gerichtszuständigkeit auch für Kosten von gemäß § 31 Abs 3 WRG behördlich angerodneten Maßnahmen nicht umfassen würde. Dem kommt indes deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil dem unzweideutigen Wortlaut des § 117 Abs 1 WRG idF 1988/695 gegenüber diesen davon abweichenden Ausführungen in den Erläuterungen zur WRGNov 1988 der Vorzug gebührt. Daraus folgt, daß mit der WRGNov 1988 für die Entscheidung über Kosten nach § 31 Abs 3 WRG die sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070125.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011