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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Gemeinschaftlichkeit und Solidarität können, wie dies die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, nicht durch einseitige Einladungen und Geschenke herbeigeführt werden, wiewohl Einladungen und Gegeneinladungen - eingebettet in einen größeren Zusammenhang - durchaus zu ihrem Entstehen beitragen können. Es ist nicht erkennbar, wie der über die bezogenen Vorteile hinausgehende Aufwand des einzelnen an der Entwicklung von Gemeinschaftlichkeit und Solidarität für steuerliche Zwecke bemessen werden könnte. Dies läßt erkennen, wie zweckmäßig die Entscheidung des Gesetzgebers ist, derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung und der Repräsentation generell von der Abzugsfähigkeit auszuschließen. (Hier: Der AbgPfl ist Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150100.X02Im RIS seit
19.02.2002