RS Vwgh 1998/11/19 97/15/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Gemeinschaftlichkeit und Solidarität können, wie dies die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, nicht durch einseitige Einladungen und Geschenke herbeigeführt werden, wiewohl Einladungen und Gegeneinladungen - eingebettet in einen größeren Zusammenhang - durchaus zu ihrem Entstehen beitragen können. Es ist nicht erkennbar, wie der über die bezogenen Vorteile hinausgehende Aufwand des einzelnen an der Entwicklung von Gemeinschaftlichkeit und Solidarität für steuerliche Zwecke bemessen werden könnte. Dies läßt erkennen, wie zweckmäßig die Entscheidung des Gesetzgebers ist, derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung und der Repräsentation generell von der Abzugsfähigkeit auszuschließen. (Hier: Der AbgPfl ist Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150100.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten