RS Vwgh 1998/11/19 96/15/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Bei gemischt genutzten Liegenschaften bzw Gebäuden kann eine anteilsmäßige Zurechnung zum Betriebsvermögen bzw. Privatvermögen Platz greifen. Werden einzelne bestimmt abgegrenzte Grundstücksteile (Gebäudeteile) betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Grundstück (Gebäude) in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen (Hinweis E 5.9.1995, 94/14/0151). Die Aufteilung ist nicht vorzunehmen, wenn der betrieblich oder privat genutzte Teil von untergeordneter Bedeutung ist. Untergeordnete Bedeutung wird in der Regel dann angenommen, wenn die betreffende Nutzfläche 20 Prozent der Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht überschreitet (Hinweis E 18.1.983, 82/14/0100; E 19.9.1989, 88/14/0172; E 29.7.997, 93/14/0062). Werden hingegen dieselben Grundstücksteile (Gebäudeteile) zeitlich abwechselnd teils betrieblich, teils privat genutzt, ist ebenfalls auf das Überwiegen abzustellen (Hinweis E 12.11.1985, 85/14/0114; E 19.9.989, 88/14/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150051.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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