RS Vwgh 1998/11/19 98/07/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §53 Abs1;
AVG §57 Abs1;
WRG 1959 §120 Abs1;
WRG 1959 §120a idF 1997/I/059;
WRG 1959 §31b Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 91/07/0095 2

Stammrechtssatz

Wohl erfordern es die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, daß einer von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Partei vor Erlassung eines sie belastenden Bescheides - die Fälle des Vorliegens von Gefahr im Verzug ausgenommen - das Parteiengehör eingeräumt wird. Hiebei kann der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach § 120 Abs 1 WRG aber nur soweit reichen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß § 53 AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet. Wirtschaftliche Überlegungen müssen bei dem bereits dargestellten Zweck einer solchen Bestellung in den Hintergrund treten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070165.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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