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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BSVG §23;Rechtssatz
Es entspricht durchaus der Intention der einschlägigen Rechtslage, nicht nur den Wert des Betriebes einem Ehegatten (pensionsrechtlich) zuzuordnen, sondern auch die daraus erzielte Pension. Allfällige privatrechtliche (mit dem Auszahlungsanspruch abzugeltende) Ansprüche bleiben unberührt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150182.X05Im RIS seit
11.07.2001