RS Vwgh 1998/11/19 98/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/16 97/06/0171 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 ist nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung (Hinweis E 26.6.1997, 96/06/0259). Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann gesichert nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060193.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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