RS Vwgh 1998/11/19 97/15/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53;
BAO §4;
KO §151;
KO §156 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0133 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0335 E 27. Jänner 1999

Rechtssatz

Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen. Der rechtskräftig bestätigte Ausgleich führt dazu, daß der Schuldner den Gläubigern den Ausfall nicht ersetzen muß, die Verbindlichkeit sich zu einer Naturalobligation wandelt (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150132.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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