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23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §48;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0133 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0335 E 27. Jänner 1999Rechtssatz
Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen. Der rechtskräftig bestätigte Ausgleich führt dazu, daß der Schuldner den Gläubigern den Ausfall nicht ersetzen muß, die Verbindlichkeit sich zu einer Naturalobligation wandelt (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150132.X01Im RIS seit
19.02.2002