RS Vwgh 1998/11/19 98/19/0132

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 3 (hier: Zurückziehung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

Stammrechtssatz

Wird im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, geändert und insofern zurückgezogen (hier wurde das ursprünglich unbefristete Nachsichtsansuchen auf ein solches iSd § 28 Abs 5 GewO 1973 eingeschränkt), dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190132.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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