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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 3 (hier: Zurückziehung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)Stammrechtssatz
Wird im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, geändert und insofern zurückgezogen (hier wurde das ursprünglich unbefristete Nachsichtsansuchen auf ein solches iSd § 28 Abs 5 GewO 1973 eingeschränkt), dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190132.X03Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017