RS Vwgh 1998/11/19 98/19/0075

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs2;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Vorschrift, wonach die Frist des § 73 AVG im Aufenthaltsverfahren/Niederlassungsverfahren gemäß § 15 FrG 1997 schon bei Anhängigkeit eines Aufenthaltsverbotsverfahrens (in zweiter Instanz) gehemmt wäre, besteht nicht. Aber auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik erscheint es nicht geboten, eine Hemmung der Entscheidungsfrist des § 73 AVG für die Aufenthaltsbehörde bloß aufgrund der Anhängigkeit eines nicht von ihr veranlaßten Aufenthaltsverbotsverfahrens anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190075.X02

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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