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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Vorschrift, wonach die Frist des § 73 AVG im Aufenthaltsverfahren/Niederlassungsverfahren gemäß § 15 FrG 1997 schon bei Anhängigkeit eines Aufenthaltsverbotsverfahrens (in zweiter Instanz) gehemmt wäre, besteht nicht. Aber auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik erscheint es nicht geboten, eine Hemmung der Entscheidungsfrist des § 73 AVG für die Aufenthaltsbehörde bloß aufgrund der Anhängigkeit eines nicht von ihr veranlaßten Aufenthaltsverbotsverfahrens anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190075.X02Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017