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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §304;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes besteht kein Gebot, nicht verjährte Abgabenverbindlichkeiten wie verjährte zu behandeln.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150148.X01Im RIS seit
11.07.2001